In langwierigen Kündigungsschutzverfahren schwebt das Risiko des Annahmeverzugs wie ein Damoklesschwert über den Unternehmen.
Seit dem Urteil des BAG vom 27.05.2020 gibt es in dieser Hinsicht für Arbeitgeber die Hoffnung auf einen Wandel in der Rechtsprechung zur Anrechnung böswilligunterlassenen Erwerbs.
Immer mehr Arbeitsgerichte erkennen aktuell eine Pflicht gekündigter Arbeitnehmeran, sich bereits während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens aktiv anderweitigzu bewerben. Wer dies unterlässt, erhält später keine Gehaltsnachzahlungen,und zwar selbst dann nicht, wenn die Kündigung unwirksam ist. Gekündigte Arbeitnehmermüssen sich vereinfacht gesagt die Frage stellen lassen, wieso sie es angesichts des massiven Fachkräftemangels nicht geschafft haben wollen, in monate oder gar jahrelangen Prozessphasen eine andere Beschäftigung zu finden.
Wir stellen dar, welche neuen Verteidigungsoptionen und taktischen Handlungsmöglichkeiten sich für Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren auftun und geben Ihnen hierzu praktische Tipps.
Zielgruppe:
Geschäftsführung, Personalleitung, Personalverantwortliche
Anmeldeschluss:
24. September 2024